Satzung und Ordnungen
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SATZUNG
des
Delmenhorster Turnvereins von 1856 e.V.
SATZUNG
des Delmenhorster Turnvereins von 1856 e.V.
PRÄMBEL
Der Delmenhorster Turnverein von 1856 e.V. gibt sich folgende Leitlinien, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger*innen sowie aller sonstigen Mitarbeiter*innen orientieren, gemäß unserer Grundmaxime: „Die Zukunft gehört denjenigen, die bereit sind, in der Gegenwart zu handeln!“
- Wir gestalten eine vielfältige Sportgemeinde!
- Wir vermitteln Werte!
- Wir fördern Gesundheit für alle Altersgruppen!
- Wir unterstützen die Zukunft unserer Kinder!
- Wir wollen aktiv gemeinsam älter werden!
- Wir halten Gesetze, Vorschriften und Regeln ein!
- Wir leben Integration und Inklusion im Sportverein!
Diese Leitlinien haben wir in unserem Werte-Leitbild (www.delmenhorster-tv.de) detailliert beschrieben, mit dem Ziel Gemeinschaftserlebnisse und Freude am Sport zu schaffen.
- I. ALLGMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 - NAME und SITZ
Der Verein führt den Namen „ DELMENHORSTER TURNVEREIN von 1856 .e.V.“ und hat seinen Sitz in Delmenhorst. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. VR 140044 eingetragen.
§ 2 - ZWECK des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des
Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugend- Veranstaltungen und -Maßnahmen,
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
§ 3 – GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - VERMÖGEN
- Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes zu
verwenden. Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein
Anspruch am Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Auch eine Erstattung von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereins-auflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 - MITGLIEDSCHAFT in anderen Organisationen
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen
sowie der zuständigen Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen und
Ordnungen seine Angelegenheiten selbständig.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Erweiterte
Vorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
- Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Bünden und Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der Vorstand anlassbezogen die jeweils erforderlichen Delegierten und Ersatzdelegierten.
§ 6 - GLIEDERUNG des Vereins
- Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die ausschließlich die Pflege von bestimmten Sportaktivitäten betreiben. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen
Abteilungen Sport treiben.
- Die Abteilungen sind organisatorische Gliederungen des Vereins, ihnen kommt eine rechtliche Selbständigkeit nicht zu.
- Die Aufgaben und Zusammensetzung der Abteilungen regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 - RECHTSGRUNDLAGEN
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzungen der im § 5 genannten
Organisationen geregelt.
- Der Erweiterte Vorstand kann durch Beschluss folgende Ordnungen erlassen:
-
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Ehrungsordnung
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
- Die Satzung und die Ordnungen werden auf der Internetpräsenz des DTV unter www.delmenhorster-tv.de veröffentlicht.
§ 8 - GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- MITGLIEDSCHAFT
§ 9 - ERWERB der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft zum Verein können natürliche und juristische Personen durch Aufnahmeantrag erwerben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu
richten. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen in Textform erforderlich.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Mit der Entscheidung des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
(5) Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 10 - ERLÖSCHEN der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Kündigung
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Tod
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an die
Geschäftsadresse des Vereins. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von einem
Monat zum 30.06. und zum 31.12.des Jahres ausgesprochen werden. Die Mindest-dauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins schadet;
- gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Erweiterte Vorstand auf Antrag. Zur Antrag-stellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungs-verpflichtungen (Beiträge, Gebühren, Umlagen, etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
- Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Erweiterten Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt. Vom Verein zur Verfügung gestellte Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 11 - EHRENMITGLIEDER
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes von der Mitglieder-versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ehemalige Vereinsvorsitzende zur/zum Ehrenvorsitzenden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes von der Beitragsleistung befreit werden.
- III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 12 - RECHTE der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht gilt für Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
- die Einrichtungen des Vereins nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
- an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
- Ämter des Vereins entsprechend der Regelungen dieser Satzung zu übernehmen.
§ 13 - PFLICHTEN der Mitglieder
- Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- Das Vereinsinteresse zu wahren und nach Kräften zu fördern sowie vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen,
- Die Satzung und Ordnungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Vereinseinrichtungen, Sportanlagen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung zu bewahren.
- Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Vereinsbeiträge und evtl. Zusatzbeiträge und Aufnahmegebühren - in der Regel durch SEPA-Lastschriftmandat - zu entrichten,
- dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der
Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
- Darüber hinaus kann der Vorstand Gebühren für besondere Leistungen des Vereins festsetzen. Umlagen können bis zur Höhe des sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Näheres regelt die
Finanzordnung.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden oder einen vorzeitigen Austritt bewilligen.
§ 14 - ÄMTER
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Wählbar hierfür sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend hiervon sind mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen zur/zum Jugendsprecher*in Mitglieder wählbar, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise für alle Bewerber*innen offen.
Die Aufgabenstellung regelt die Geschäftsordnung.
- ORGANE DES VEREINS
§ 15 - ORGANE des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§ 16 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetpräsenz des DTV unter www.delmenhorster-tv.de und durch Aushang an der DTV-Geschäftsstelle, Am Stadtbad 1, 27753 Delmenhorst.
- Alle Mitglieder können bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an die Geschäftsadresse des Vereins einreichen. Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist ist der Eingang des
Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitglieder-versammlung bekannt zu machen. Für die Form der Bekanntmachung gilt Abs. 3
entsprechend.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen
Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder sie beantragen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der erste Vorsitzende, bei
deren/dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Mitglied des
Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Versammlungsleiter*in. Die/Der Versammlungsleiter*in bestimmt die/den Protokollführer*in. Die/Der
Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
- Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes
haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 17 - BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Die Beschlussfähigkeit aller satzungsgemäß einberufenen Organe ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
§ 18 – ABSTIMMUNGEN und WAHLEN
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch
elektronische Stimmabgabe. Die Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag stellt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des ersten Vorsitzenden doppelt. Bei ihrer/seiner Abwesenheit gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei allen Wahlen wird einzeln gewählt. Es ist die/der Kandidat*in gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e
Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang die/der Kandidat*in, die/der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Wahl einmal wiederholt, danach entscheidet das Los. Der/Die Versammlungsleiter*in zieht das Los. Die Kandidat*innen sind wirksam gewählt, wenn sie das Amt angenommen haben. Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend.
- Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 - AUFGABEN der MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Der Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl der/des Sprecher*in der Senior*innen
- die Bestätigung der Abteilungsleiter*innen und der/des Jugendsprecher*in,
- die Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen,
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Vereinsbeiträge, Zusatzbeiträge, Aufnahmegebühren und
Umlagen - die Genehmigung der Haushaltsplanung
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Protokollführer*in und der/dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm 4 Wochen nach seiner Veröffentlichung nicht widersprochen wird.
§ 20 - AMTSZEITEN
- Der Vorstand und die/der Seniorensprecher*in werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
- Die/Der Jugendsprecher*in wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen und vom Erweiterten Vorstand bestätigt wird. Die/der Jugendsprecher*in wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
- Die/Der Abteilungsleiter*innen werden von ihren Abteilungsversammlungen für die Dauer von vier / zwei Jahren gewählt. Sie werden von der Mitgliederversammlung
bestätigt. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die
Mitglieder der Abteilung müssen dann eine/n andere/n Abteilungsleiter*in wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keine/n Abteilungsleiter*in benennen, kann diese/r vom Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter*innen sind Mitglied des Erweiterten
Vorstandes.
- Der Vorstand kann eine/n Abteilungsleiter*in unter Angabe von schwerwiegenden Gründen durch Beschluss abberufen. Die/Der betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher anzuhören.
- Der Erweiterte Vorstand ist befugt, jedes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
§ 21 - VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus
- der/dem ersten Vorsitzenden
- den stellvertretenden Vorsitzenden (höchstens zwei)
- der/dem Leiter*in Finanzen
Jedes Mitglied des Vorstandes kann nur ein Amt innerhalb des Vorstandes ausüben.
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist für den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand regelt die Tagesgeschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins hauptamtliche Mitarbeitende einzustellen. Er ist zuständig für Angelegenheiten des hauptamtlichen Personals sowie der Aufgabenverteilung der Ehrenamtlichen innerhalb des Vereins. Er ist berechtigt, Aufgaben an die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle zu übertragen.
- Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
- Sitzungen des Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/ dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstands-mitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mehr als die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder
Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
- Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
- Die Aufgaben innerhalb des Vorstandes und alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 22 - Erweiterter VORSTAND
- Der Erweiterte Vorstand besteht aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleiter*innen
- der/dem Seniorensprecher*in
- der/dem Jugendsprecher*in
- Zu den Aufgaben des Erweiterten Vorstandes gehören insbesondere:
- Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
- Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Mitwirkung bei der Erstellung und Beratung des Haushaltsplanes und eventueller Nachträge
- Mitwirkung bei der Festsetzung und Beratung der Vereinsbeiträge, Zusatzbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
- Vorschläge zur Benennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Beschlussfassung über die Einrichtung, den Zusammenschluss und die Schließung von Abteilungen
- Beschlussfassung über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt
- Erlass eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
sexualisierter Gewalt
- Der Erweiterte Vorstand soll mindestens dreimal jährlich einberufen werden. Im
Übrigen gilt § 21 Abs. 6 entsprechend.
§ 23 - Die Vereinsjugend
- Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation im DTV (kurz: Jugend im DTV). Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und den gewählten Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern. Diese dürfen am Tag ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke.
- Die Jugend im DTV koordiniert, unterstützt und fördert die abteilungsübergreifende Jugendarbeit sowie die außerschulische Jugendbildung der jungen Menschen im DTV.
- Sie vertritt die Interessen der jungen Menschen innerhalb des DTV.
- Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendvorstand
b) die Jugendversammlung
- Die/Der Jugendsprecher*in ist Vorsitzende*r des Jugendvorstandes und leitet die Jugend im DTV. Sie/Er wird
auf der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie/Er ist Mitglied im Erweiterten Vorstand.
- Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
- Sonstige Regelungen
§ 24 - KASSENPRÜFER*Innen
- Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer*innen und möglichst zusätzlich eine/n Ersatzprüfer*in. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
- Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich gemeinschaftlich die
gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Die
Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
- Der Prüfungsbericht ist schriftlich anzufertigen, von den Kassenprüfer*innen zu unterzeichnen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.
- Die Kassenprüfer*innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
§ 25- Aufwendungsersatz
- Der Erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Der Umfang der Aufwandsentschädigungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab für die Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
- Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
§ 26 - Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 27 - DATENSCHUTZ
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 28 - GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.11.2024 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Delmenhorst, den
