Satzung

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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „DELMENHORSTER TURNVEREIN von 1856 e.V.“ und hat seinen Sitz in Delmenhorst. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Delmenhorst eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vermögen
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes zu verwenden. Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Ablösung evtl. bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Delmenhorst, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaften in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der zuständigen Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 6 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die ausschließlich die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
Die Aufgaben und Zusammensetzung der Abteilungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzungen der in § 5 genannten Organisationen geregelt.

§ 8 Haftung
Der Verein bietet Versicherungsschutz im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen jeweils abgeschlossenen Versicherungen, wenn kein anderer Versicherungsträger eintritt.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts durch Aufnahmeantrag erwerben, sofern sie die Satzung durch Unterschrift anerkennt.
Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abschlägig beschieden, hat der Antragsteller die Möglichkeit den Ehrenrat anzurufen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem beantragten Zeitpunkt, sofern dem Antrag nicht widersprochen wird. Die Mindestdauer beträgt ein Jahr.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung der Mitgliedschaft.
Die Kündigung kann nur mit einer Frist von einem Monat zum 30.6. und zum 31.12. des Jahres ausgesprochen werden.
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem Verhalten, groben Verstößen gegen die Vereinsstatuten oder bei schuldhaftem, mehr als sechsmonatigem Beitragsrückstand.
Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann den Ehrenrat als Schiedsgericht anrufen.
Die begründete Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.
c) durch den Tod des Mitglieds,
d) durch Auflösung des Vereins.

§ 12 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ehemalige Vereinsvorsitzende zum Ehrenvorsitzenden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragsleistung befreit werden.

§ 13 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht gilt für alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahrs.
b) die Einrichtungen des Vereins nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

§ 14 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) Das Vereinsinteresse zu wahren und nach Kräften zu fördern, Beschlüsse der Vereinsorgane umzusetzen und Anordnungen der von diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauter Personen zu befolgen.
b) Die Vereinseinrichtungen, Sportanlagen und –geräte pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung zu bewahren.
c) Die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Vereinsbeiträge und Sonderbeiträge, evtl. Aufnahmegebühren sind in der Regel quartalsweise durch Einzugsverfahren zu entrichten.

§ 15 Ämter
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Wählbar hierfür sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Vergütung barer Ausgaben findet nach Maßgabe besonderer Richtlinien statt.
Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.
Die Aufgabenstellung regelt die Geschäftsordnung.

§ 16 Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung, bzw. die Mitgliederversammlung
b) der Geschäftsführende Vorstand
c) der Vorstand
d) der Hauptausschuss
e) die Abteilungs-Leitungen
f) der Ehrenrat

§ 17 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird einmal jährlich als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen.

a) Die Einberufung erfolgt in der Vereinszeitung unter Angabe des Termins und der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einberufungsfrist ist mindestens drei Wochen.
b) Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder sie beantragen.
d) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 18 Beschlussfähigkeit
a) Die Beschlussfähigkeit aller satzungsgemäß einberufenen Organe ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. (Ausnahme § 19 c)

§ 19 Abstimmungen
a) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben.
Die Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied den Antrag stellt.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt. Bei seiner Abwesenheit gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

b) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

c) Für eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung erforderlich, dass mindestens 75 Prozent der Stimmberechtigten anwesend sind.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 Prozent der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 20 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Wahl der Hauptausschussmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören,
c) die Bestätigung der Abteilungs-Leiter,
d) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates auf Vorschlag des Vorstandes,
e) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
f) die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Vereins,
g) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
h) die Entlastung des Vorstandes,
i) die Festsetzung der Vereinsbeiträge,
j) die Genehmigung des Haushalts-Voranschlages.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass die Anwesenheit, Beratungsgegenstände und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn bis 4 Wochen nach seiner Veröffentlichung ihm nicht widersprochen wird.

§ 21 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe
Der Geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und die Mitglieder des Hauptausschusses ohne die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme seines Amtes erteilt hat. Wiederwahl ist zulässig.

Geschäftsführender Vorstand besteht aus dem:
a) ersten Vorsitzenden
b) den stellvertretenden Vorsitzenden (höchstens zwei)
c) Kassenwart

Jeder ist für sich alleinvertretungsberechtigt.
Der Geschäftsführende Vorstand regelt die Tagesgeschäfte. Er ist berechtigt, Aufgaben an den Geschäftsstellenleiter zu übertragen.

§ 22 Der Vorstand besteht aus dem:
a) Geschäftsführenden Vorstand
b) Jugenwart
c) Sportwart
d) Frauenwart
e) Seniorenwart

Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist befugt, ein Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen.
Der Vorstand ist zuständig für Angelegenheiten des hauptamtlichen Personals, sowie der Aufgabenverteilung der Ehrenamtlichen innerhalb des Vereins.
Er ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, hierzu gehören insbesondere die Geschäftsordnung und Ehrungsordnung des Vereins.

§ 23 Der Hauptausschuss besteht aus dem:
a) Vorstand
b) Leitungen der einzelnen Abteilungen
c) Pressewart
d) Festwart

Aufgaben des Hauptausschusses
Der Hauptausschuss dient dem Informationsaustausch, dem Interessenausgleich, der Meinungsbildung sowie der Vorbereitung von Beschlüssen und Aktivitäten anderer satzungsgemäßer Organe.

§ 24 Abteilungs-Leitungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten werden nach Bedarf vom Vorstand des Vereins Vorschläge zur Errichtung, zum Zusammenschluss, zum Aufbau und zur Aufhebung von Abteilungen erarbeitet.
Die Abteilungen sind organisatorische Gliederungen des Vereins, ihnen kommt eine rechtliche Selbstständigkeit nicht zu.
Die Abteilungs-Leitungen werden von ihren Abteilungs-Mitgliederversammlungen für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Sie werden auf der Jahreshauptversammlung bestätigt.
Sie haben die Richtlinien für die sportliche Ausbildung zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden entsprechend der über die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellten Platz- und Hallenzeiten anzusetzen.
Sie haben die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu beachten.

Die Geschäftsabwicklung erfolgt gemäß den Richtlinien der Geschäftsordnung.

§ 25 Der Ehrenrat besteht aus
drei ständigen Mitgliedern, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Die dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie bestimmen aus ihren Reihen einen Obmann.
Der Ehrenrat wird auf der Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.

Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht, und nicht in die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 11 b.
Er trittt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Entlastung zu geben.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme vom Sportbetrieb auf bestimmte Zeit,
e) Ausschluss aus dem Verein.

§ 26 Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt auf jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer, möglichst zusätzlich einen als Ersatzprüfer. Sie prüfen gemeinschaftlich die Vereinskasse.
Der Prüfungsbericht ist schriftlich anzufertigen, von den Kassenprüfern zu unterzeichnen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.

Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstands.

§ 27 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist eine Einrichtung des Vereins. Die Mitarbeiter unterstützen die Arbeit der satzungsgemäßen Organe.

Delmenhorst, den 4. Februar 1997